Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO

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Modskanon
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Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO

Beitrag von Modskanon »

Servus.

Hab heut die Rechnung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO erhalten. :pdt37:
Leute was soll ich sagen, die wollen sagenhafte 433,30 Euro dafür sehen! :pdt23: Hat man da noch Worte. :pdt41:
Ist das normal oder ziehen die mich über´n Tisch? :pdt46: Hab da was von 80 bis max 150 Euro gehört. :pdt49:

Gruß, Mirko
ingo
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Re: Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO

Beitrag von ingo »

Normaler Kurs, da musst Du durch :shock:
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Modskanon
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Re: Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO

Beitrag von Modskanon »

Hab ja nix dagegen wenn es verdient wäre. Aber nur für´n Blatt Papier ausstellen und verschicken find ich´s unverschämt. :pdt46:
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Eichi
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Re: Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO

Beitrag von Eichi »

433,--€ ist nie und nimmer ein normaler Kurs. Wo lebt Ihr denn, das ist unverschämte Abzocke würde ich sagen. Ich habe hier in meinen Bezirken (EM/FR/OG/LÖ) immer nur zwischen 80 und 150 € ans Regierungspräsidium zahlen müssen. Manchmal auch gar nichts und wurde durchgewunken.
Und die die meinen, ich hätte Händlertarife, denen sei gesagt, das es immer dann wenn es eine kundenzulassung war billiger war als wenn ich es auf´s Autohaus zugelassen habe.
Gruß Eichi
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Eichi
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Re: Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO

Beitrag von Eichi »

ingo hat geschrieben:Normaler Kurs, da musst Du durch :shock:

Wenn man sowas für normal hält, hat man es wohl geschafft :pdt06: :pdt06: :pdt06:
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tildeck
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Re: Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO

Beitrag von tildeck »

Hallo,

finde auch, dass die Gebühr extrem überzogen ist.

Dies müsste die Gebührennummer sein, nach der die Gebühr für die Ausnahmegenehmigung festgesetzt wurde:
"152 Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO in anderen Fällen je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug - 10,20 bis 511,00

Bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge bzw. gleichartiger Fälle kann unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden; dabei darf die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 Euro je Fahrzeug und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden."

Der Gebührenrahmen wurde hier fast vollständig ausgeschöpft. Entweder hast Du eine Vielzahl von Abweichungen gehabt, oder, was ich mir nicht vorstellen kann, war der Verwaltungsaufwand extrem hoch. In Deinem Fall ist insbesondere der Tatbestand der Gebührenreduzierung, wie ihn der Zusatz zur Gebührennummer 152 vorsieht vollständig ausser Acht gelassen worden. Kannst mir ja mal den Bescheid als PDF per PN schicken.

Gruß
Tilo
windhund
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Re: Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO

Beitrag von windhund »

Moin,

hier in Märkisch Oderland wollte das Straßenverkehrsamt für diese besagte Genehmigung obwohl das Fz. schon in 2 deutschen Anmeldekreisen zugelassen war und alles in der Zulassung eingetragen ist, sollte ich auch ca. 460 € zahlen.
Dazu mußte ich 50 km fahren, um das Auto einer Sachbearbeiteren vorzustellen, die sich das Auto vom Büro aus ansah und sich nur die Zulassung geben ließ.
Ich muß jetzt ein amtlich beglaubigtes A4 Blatt mitführen, wo ungefähr drinn steht, das alle Eintragungen in der Zulassung auch eingetragen sein dürfen.
Habe alles dem berühmten Anwalt übergeben und bis heut nur ca. 20 € für irgend welche Gebühre´n bezahlt.

Viel Glück
Marko
ingo
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Re: Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO

Beitrag von ingo »

Also, ich durfte das auch an den TÜV Nord bezahlen .
Nur für ein Stück Papier speziell für meine Fahrgestellnummer ausgestellt.
Allerdings komplett mit allen Daten und Ausnahmegenehmigungen zur "Vollabnahme" meines aus USA importierten Hummer H2.

Deswegen finde ich es, das das der normale Preis ist.

Die alternative hierzu, wäre das Datenblatt von Geiger gewesen, wäre aber auch nicht billiger gekommen.
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Eichi
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Re: Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO

Beitrag von Eichi »

Hier gehts aber nicht um das Datenblatt, wofür der Preis ja auch "gerechtfertigt" wäre.

Hier geht es um die Erteilung der Ausnahmegenehmigung §70 durch das zuständige Regierungspräsidium.
Gruß Eichi
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ingo
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Re: Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO

Beitrag von ingo »

OK, mein Fehler :oops:
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Modskanon
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Re: Ausnahmegenehmigung gem. § 70 StVZO

Beitrag von Modskanon »

So, hier alles schwarz auf weiß..... :evil:
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